Nachdem die sogenannte Brüssel IIa-Verordnung europaeinheitliche Zuständigkeiten in familiengerichtlichen Verfahren geregelt hat, regelt die sogenannte ROM III- Verordnung in einigen europäischen Ländern seit einiger Zeit auch die Frage, welches Recht bei Ehescheidungen anzuwenden ist, wenn es z.B. wegen eines Wohnsitzes im Ausland einen internationalen Bezug gibt.
Seit dem 17.08.2015 ist die Europäische Erbrechtsverordnung in Kraft getreten, die sowohl die Zuständigkeit der Gerichte als auch die Anwendung des materiellen Erbrechts bei internationalen Erbrechtsfällen regelt.
Die europäischen Verordnungen lassen jeweils eine Rechtswahl zu. Beim Abschluss von Ehe- und Erbverträgen sollte immer überlegt werden, ob eine Rechtswahl sinnvoll ist.
Für eine umfassende Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen Ralph
Schmitz